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Hausärztliche Praxis ( B A G )
Helge Folta, Michael Barkhoff, Andrea Vögeli-Helmich
Tel.: 0209 - 9 56 70 00
Fax.: 0209 - 95 67 00 17
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Hausärztliche Praxis ( B A G )

Helge Folta, Michael Barkhoff, Andrea Vögeli-Helmich


Horster Str. 339
45899 Gelsenkirchen
Tel.: 0209 - 9 56 70 00
Fax.: 0209 - 95 67 00 17
E-Mail: info@hausarzt-buer.de


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Gesundheitsnews



Zahn- und Frauenärzte zum Tag der Zahngesundheit am 25. September 2024
„Mundgesundheit in der Schwangerschaft“ - Professionelle Gesundheitsversorgung Hand in Hand

Lächeln für Zwei – ein strahlendes Lächeln und das Wohl des ungeborenen Kindes hängen eng miteinander zusammen. Während eine Schwangerschaft viele körperliche und emotionale Veränderungen mit sich bringt, achten Frauenärztinnen und Frauenärzte auch auf die Mundgesundheit. Hormonelle Veränderungen beeinflussen die Mundgesundheit und können zu Schwangerschaftskomplikationen führen. Gemeinsam mit der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) weist der Berufsverband der Frauenärzte e.V. (BVF) am Tag der Zahngesundheit auf die fachärztliche Kooperation in der Schwangerenvorsorge hin und informiert gemeinsam mit einem ausführlichen Fachartikel und mehreren Reels auf dem Instagram-Kanal „Schwanger mit dir“.

Dr. Klaus Doubek, Präsident des BVF, kommentiert: „Die Zahn- und Mundgesundheit während der Schwangerschaft ist von großer Bedeutung für den Verlauf der Schwangerschaft. Dank der hochwertigen, frauenärztlichen Schwangerenvorsorge in Deutschland, die international als Vorbild gilt, können wir werdende Mütter umfassend beraten, betreuen und an unsere zahnärztlichen Kolleginnen und Kollegen verweisen.“

Prof. Dr. Christoph Benz, Präsident der BZÄK, ergänzt: „Während in vielen anderen Ländern die Zahn- und Mundgesundheit oft nicht ausreichend in die Schwangerenvorsorge integriert ist, stellen wir durch die enge Zusammenarbeit sicher, dass die Mundgesundheit der werdenden Mütter positiv beeinflusst wird. Auch dem Risiko von Schwangerschaftskomplikationen wird entgegengewirkt und damit auch schon an die Mundgesundheit des kleinen Kindes gedacht.“

Versorgung während der Schwangerschaft: Verlässlicher Begleiter mit Weitblick

Die frauenärztliche Schwangerenvorsorge ist weit mehr als nur medizinische Routine – sie ist ein verlässlicher Begleiter durch die besondere Zeit der gesamten Schwangerschaft. In jeder Phase haben Frauenärztin oder Frauenarzt die Gesundheit von Mutter und Kind im Blick, um Vertrauen, Sicherheit und Wohlbefinden zu bieten. Regelmäßige Vorsorgeuntersuchungen ermöglichen nicht nur die umfassende Dokumentierung des regelrechten Wachstums des Babys, sondern schaffen auch wertvolle Momente der Vorfreude. Im Rahmen der Schwangerenberatung soll die Ärztin oder der Arzt in der Schwangerschaft bedarfsgerecht über die Bedeutung der Mundgesundheit für Mutter und Kind aufklären: frühzeitig sensibilisieren und rechtzeitig an eine Zahnärztin oder einen Zahnarzt verweisen.

Die Relevanz der Mundgesundheit während der Schwangerschaft

Schwangerschaftsbedingte hormonelle Veränderungen beeinflussen den gesamten Körper, einschließlich des Mundraums. Diese hormonellen Schwankungen können zu einer erhöhten Anfälligkeit für Gingivitis und Parodontitis führen. Wissenschaftliche Studien belegen, dass unbehandelte Zahnfleischerkrankungen mit einem höheren Risiko für Frühgeburten und niedrigem Geburtsgewicht in Verbindung stehen. Daher sind eine stringente Mundhygiene und regelmäßige zahnärztliche Kontrollen während der Schwangerschaft von zentraler Bedeutung. Frauenärztin oder Frauenarzt wird im Verlauf der Schwangerenvorsorge die Schwangere regelmäßig nach ihrem Befinden und auch Zahnproblemen fragen – denn auch Übergeben oder neue Essgewohnheiten beeinflussen den Mundraum zusätzlich – und ggf. an eine Zahnarztpraxis verweisen.

Gesundheitsrisiken minimieren – Präventivmaßnahmen maximieren

Unbehandelte orale Infektionen können weitreichende gesundheitliche Konsequenzen nach sich ziehen. Durch eine enge interdisziplinäre Kooperation zwischen Frauenärzten und Zahnärzten können präventive Maßnahmen frühzeitig ergriffen werden, um Risiken zu minimieren und eine optimale gesundheitliche Betreuung sicherzustellen. Schwangeren wird empfohlen, ihre Mundgesundheit regelmäßig überprüfen zu lassen und bei Anzeichen von Zahnfleischentzündungen umgehend zahnärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Idealerweise sollten werdende Mütter bereits vor der Schwangerschaft einen Zahnarzttermin wahrnehmen, um sicherzustellen, dass keine unbehandelten Zahnerkrankungen vorliegen. Während der Schwangerschaft sind Zahnkontrollen besonders im zweiten Trimenon – zwischen der 13. und 21. Schwangerschaftswoche – empfehlenswert. Zu diesem Zeitpunkt ist das Risiko für Komplikationen am geringsten und der Komfort für die Schwangere am größten. Darüber hinaus wird eine professionelle Zahnreinigung im zweiten Trimester angeraten, um Zahnbeläge und Bakterien effektiv zu entfernen und das Risiko für Zahnfleischentzündungen zu reduzieren.

Gemeinsam für eine optimale, medizinische Gesundheitsversorgung

Der Tag der Zahngesundheit 2024 bietet eine wertvolle Plattform für BVF und BZÄK, um das Thema „Mundgesundheit in der Schwangerschaft“ in den Fokus der Öffentlichkeit zu rücken und die Aufklärung zu intensivieren. Auf dem Schwangerenvorsorgekanal „Schwanger mit dir“ auf Instagram wird in mehreren Reels auf die wichtigsten Themen der Zahngesundheit in der Schwangerschaft eingegangen.

Detaillierte Informationen finden sich im Fachartikel „Die Mundgesundheit der werdenden Mutter“ in FRAUENARZT Nr. 9, Veröffentlichung am 19.09.2024.

05.09.2024 DGA | Quelle: Bundeszahnärztekammer

Wie funktioniert eigentlich die Finanzierung der GKV?
Erklärstück: Von A wie Allgemeiner Beitragssatz bis Z wie Zusatzbeitrag – die SBK Siemens-Betriebskrankenkasse erklärt die Basics der Kassenfinanzen

Allgemeiner Beitragssatz und Zusatzbeitrag, durchschnittlicher Zusatzbeitrag, Gesundheitsfonds: Das alles hängt mit den gesetzlichen Krankenkassenbeiträgen zusammen. Aber wie genau? Die SBK Siemens-Betriebskrankenkasse bringt Licht ins Dunkel.

Wie berechnet sich der Krankenkassenbeitrag? Der Krankenkassenbeitrag besteht aus zwei Bausteinen: dem allgemeinen Beitrag und dem Zusatzbeitrag. Beide werden prozentual anhand der Einkünfte berechnet.

Der gesetzlich festgeschriebene allgemeine Beitrag beträgt 14,6 Prozent des Einkommens (2024). Die Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitrags liegt aktuell bei 1,7 Prozent. Beim kassenindividuellen Zusatzbeitrag variiert die Höhe von Kasse zu Kasse.  

Zahlen alle Versicherten den gleichen allgemeinen Beitrag? Grundsätzlich erst einmal ja, zumindest prozentual. Allerdings gibt ein paar Ausnahmen: Versicherte, die keinen Anspruch auf Krankengeld haben, zahlen lediglich einen ermäßigten Beitragssatz an ihre Krankenversicherung. Dieser liegt bei 14,0 Prozent.

Wer dagegen keine Einkünfte hat, zahlt den gesetzlichen Mindestbeitrag für eine Krankenversicherung, der zurzeit bei monatlich 172,04 Euro plus Zusatzbeitrag liegt. Für Arbeitslose werden Beiträge von der Bundesagentur für Arbeit (Arbeitslosengeld 1) bzw. das JobCenter (Bürgergeld) übernommen. Familienversicherte zahlen überhaupt keinen Beitrag.

Neben dem Mindestbeitrag für Krankenkassen gibt es auch einen Höchstbeitrag für gesetzliche Krankenversicherungen. 2024 beträgt dieser monatlich 755,55 Euro, hinzu kommt der Zusatzbeitrag.

Wichtig zu wissen: Während Selbstständige in der Regel den gesamten Krankenkassenbeitrag selbst entrichten, zahlen Angestellte nur die Hälfte – die anderen 50 Prozent übernimmt der Arbeitgeber.

Was ist der Zusatzbeitrag bei der Krankenkasse? Neben dem bundeseinheitlichen allgemeinen Beitragssatz spielt für die Berechnung des Krankenkassenbeitrags auch der Zusatzbeitrag eine Rolle, den jede Kasse erhebt. Mit den Zusatzbeiträgen haben die Krankenkassen die Möglichkeit, ihren zusätzlichen Finanzbedarf zu decken. Zum Beispiel um ihren Versicherten besondere Leistungen anbieten zu können oder auch um ungeplante Ausgabensteigerungen abzufedern, die z.B. durch Vorhaben des Gesetzgebers, erhöhte Inanspruchnahme, regionale Unterschiede oder andere äußere Umstände verursacht werden.

Was ist der Unterschied zwischen dem kassenindividuellen und dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag? Üblicherweise ist mit dem Zusatzbeitrag einer Krankenkasse der kassenindividuelle Beitragssatz gemeint (siehe oben).

Davon zu unterscheiden ist der durchschnittliche Zusatzbeitrag. Dieser ist eine rein rechnerische Größe und hat mit einem realen Durchschnittsbetrag aller geltenden Zusatzbeiträge nichts zu tun. Er besagt, welcher Zusatzbeitrag rein rechnerisch notwendig wäre, um über die gesamte GKV hinweg Einnahmen und Ausgaben in Balance zu bringen.

Wer entscheidet über die Höhe der Krankenkassenbeiträge? Über den allgemeinen Beitragssatz sowie Ermäßigungen, Höchst- und Mindestbeiträge entscheidet der Gesetzgeber, also das Bundesministerium für Gesundheit (BMG). Das BMG legt zudem jährlich zum 31. Oktober den durchschnittlichen Zusatzbeitrag fest.

Grundlage für diese Schätzung ist die Prognose des so genannten Schätzerkreises. Dieses Gremium setzt sich zusammen aus Fachleuten des Bundesministeriums für Gesundheit, des Bundesamtes für Soziale Sicherung sowie des GKV-Spitzenverbandes. Es berät immer im Herbst über die zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben der GKV im nächsten Jahr.

Was passiert mit den Beiträgen für die gesetzliche Krankenversicherung (GKV)? Die Beiträge der Versicherten und ihrer Arbeitgeber fließen erst einmal in einem gemeinsamen Topf, den Gesundheitsfonds. In den Gesundheitsfonds werden zudem vom Bund zusätzliche Mittel eingezahlt. Mit diesen Bundesmitteln werden Ausgaben (zumindest teilweise) refinanziert, die die GKV für den Staat übernimmt – wie zum Beispiel die oben genannten Beiträge für Bürgergeldempfänger.

Anschließend werden die gesammelten Mittel nach bestimmten Kriterien wieder an die Krankenkassen verteilt. Man spricht hier von Zuweisungen an die Krankenkassen. Sie erhalten pro Versichertem eine Grundpauschale sowie Zu- und Abschläge, die von verschiedenen Faktoren wie beispielsweise dem Alter, dem Geschlecht oder Erkrankungen abhängen.

02.09.2024 DGA | Quelle: SBK Siemens-Betriebskrankenkasse

Gesundes-Herz-Gesetz bleibt trotz Nachbesserungen überflüssig
Kabinettssitzung zum Gesundes-Herz-Gesetz (GHG)

Anlässlich der Kabinettssitzung zum Gesundes-Herz-Gesetz (GHG) am 28. August 2024 erklärt Ulrike Elsner, Vorstandsvorsitzende des Verbandes der Ersatzkassen e. V. (vdek):

„Auch wenn die Koalition die Kritik von Krankenkassen und großen Teilen der Gesundheitsszene am GHG nun teilweise aufgenommen hat, halten wir das Gesetz für überflüssig. Die Festlegung und Ausgestaltung der Früherkennungsuntersuchungen bei Kindern, die Check-ups bei Erwachsenen und die Verschreibung von cholesterinsenkenden Arzneimitteln – Statinen – sollen laut Kabinettsentwurf nun wieder dem Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) zugewiesen werden. Allerdings bleibt der Gestaltungsrahmen für den G-BA eng begrenzt. Ebenso bleibt es bei der undifferenzierten Aufblähung von Früherkennungsuntersuchungen, anstatt eine zielgerichtete Auswahl derjenigen vorzunehmen, die profitieren könnten.

Arzneimittel statt Prävention ist falscher Ansatz Das Gesundes-Herz-Gesetz verfolgt weiter einen nicht zeitgemäßen Präventionsansatz und setzt auf Zweckentfremdung von den Mitteln der gesetzlichen Krankenkassen für Arzneimittel anstelle gesundheitsfördernder Bewegung, Ernährung und Verhaltensanpassungen für ein rauchfreies Leben. Wenn die Bundesregierung im einleitenden Satz zum Gesetzentwurf feststellt, dass in Deutschland die Gesundheitsausgaben pro Kopf um ein Fünftel höher liegen als im EU-Durchschnitt, die Lebenserwartung aber deutlich geringer ist, sollte Schluss sein mit einer Politik nach dem Motto ,viel hilft viel‘. Medizinische Ressourcen und Finanzmittel der Versicherten und Arbeitgeber müssen sachgerecht eingesetzt werden.“